Metainformationen zur Seite
Der Digitalpakt
Nicht erst mit der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ wurde klar, dass deutsche Schulen sowohl bei der Anbindung an das Internet als auch der Ausstattung mit digitalen Geräten im weltweiten Vergleich weit zurückliegen. Bei der sonstigen Gebäudeausstattung (z.B. Zustand der Toiletten und Dächer) sieht es bis heute teilweise nicht wesentlich besser aus. Die Schulträger stehen also vor einem immensen Investitionsstau. Durch die Aufteilung in personelle (Bundesland) und sächliche Ausstattung (Kommune) sowie das bestehende Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern bei der Finanzierung von Schulen ergaben sich weitere Herausforderungen. Der Bund wollte jedoch im Wissen um die Bedeutung digitaler Kompetenzen für den Standort Deutschland Abhilfe schaffen. Die Lösung bestand im sogenannten Digitalpakt: Der Bund wollte zunächst Geld, (was nicht im Haushalt vorgesehen war) auf einem Weg (für den es keine gesetzliche Grundlage gab) sachbezogen - d.h. mit konkreten Vorgaben - an die Länder weitergeben - ein in der Bundesrepublik historisch beispielloser Vorgang, der sich letztlich über Jahre hinzog. Schlussendlich passierte die notwendige Grundgesetzänderung den Bundesrat und es wurden in der Bund-Länder-Vereinbarung konkrete Fördergegenstände und -bedingungen formuliert 1). Wie bereits weiter oben angesprochen war die Pressedarstellung zu den Inhalten des Digitalpaktes denkbar misslungen, da hier zumindest im Bereich der Bildmaterials der Anschein erweckt wurde, dass u.a. Tablets förderfähig sind. Daher lohnt unbedingt ein Blick in die in der Bund-Länder-Vereinbarung festgeschrieben Fördergegenstände (§3 der Bund-Länder-Vereinbarung):
(§3, Abs. 1) An Schulen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Absatz 4 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) förderfähig:
- Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen, Serverlösungen
- schulisches WLAN
- Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten
- Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen
- digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung
- schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
- die Schule über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und
- spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und
- bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
- 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder
- 25 000 Euro je einzelner Schule oder beides nicht überschreiten2)
Wenn man besonnen vorgeht, wird also ein Großteil des Geldes in Bereiche fließen, die unbedingte Voraussetzung für die Nutzung digitaler Endgeräte sind (LAN, WLAN) und die darüber hinaus zunächst nicht besonders supportaufwändig erscheinen. Das Problem werden hier eher die Planungskapazitäten der Träger sein. Bei bereits sehr gut ausgestatteten Schulen wird man andere Lösungen finden müssen, wie z.B. die Ersatzbeschaffung von Präsentationssystemen während der Laufzeit des Digitalpaktes - immerhin können bis ins Jahr 2023 Förderanträge gestellt werden.
Die konkrete Umsetzung des Digitalpaktes regeln die Bundesländer in Förderrichtlinien, die ihrem Wesen nach jedoch der Bund-Länder-Vereinbarung entsprechen müssen. Dennoch lohnt sich immer ein Blick in die jeweils im eigenen Bundesland relevante Fassung, da dort immer auch eigene Schwerpunkte gesetzt werden.
Während in Nordrhein-Westfalen etwa die Reihenfolge der Fördergegenstände verbindlich ist (vor dem Ausbau des WLAN muss die Netzwerkverkabelung realisiert sein), können in Niedersachsen die Fördergegenstände der Ziffern 2.1 - 2.5. voraussetzungslos beantragt werden. Im Zuge der Coronakrise ist das auch auf Endgeräte (Ziffer 2.6) erweitert worden.